HAFENORDNUNG
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191 feste Liegeplätze und 250 Meter vorübergehende Anlegestelle
Hafenordnung
HISWA ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG UND VERPFLEGUNG VON ANLEGUNGS- UND/ODER LAGERPLÄTZEN FÜR SCHIFFE UND ZUGEHÖRIGE GEGENSTÄNDE ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für diese Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: Unternehmer: eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Anmietung eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Schiff und/oder einen Teil davon gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Unternehmer ist ein Mitglied der HISWA Association. Verbraucher: eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Anmietung eines Liegeplatzes und/oder eines Lagerplatzes für ein Schiff oder einen Teil davon gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag nicht im Namen seines Berufs oder seines Unternehmens ab, sondern in seiner persönlichen Eigenschaft. Passant: eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer für eine begrenzte Anzahl von Tagen einen Vertrag über die Anmietung eines Liegeplatzes für ein Schiff und/oder einen Teil davon gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. In diesen Bedingungen schließt der Begriff „Verbraucher“ auch einen Passanten ein. Parteien: der Unternehmer und der Verbraucher oder Passant, wie unter a, b und c definiert. Schiff: ein Objekt, das dazu bestimmt ist, sich auf dem Wasser aufzuhalten und zu bewegen, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung und des Inventars. Diese Bedingungen beziehen sich ausdrücklich auf ein Schiff, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist. Dieser Begriff umfasst einen Schiffsrumpf oder ein im Bau befindliches Schiff. Liege- und/oder Lagerplatz: ein Platz am Ufer oder im Wasser, den der Eigentümer dem Verbraucher oder Passanten für die Unterbringung eines Schiffes und/oder eines Teils davon zur Verfügung stellt. Pachtvertrag: ein Vertrag, mit dem sich der Eigentümer verpflichtet, einem Verbraucher oder Passanten einen Liegeplatz und/oder einen Lagerplatz gegen Bezahlung zur Nutzung zu überlassen. Jahresmiete: Mietzeitraum vom 1. Januar eines bestimmten Jahres bis zum 31. Dezember dieses Jahres (sofern nicht anders vereinbart). Elektronisch: per E-Mail oder Website. Sommersaison: Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober eines Jahres. Wintersaison: Zeitraum vom 1. Oktober eines bestimmten Jahres bis zum 1. April des folgenden Jahres. Winterlager: die Unterbringung eines Schiffes (überdacht oder nicht überdacht) an Land während der Winterperiode, die mindestens vom 15. November eines Jahres bis zum 15. März des folgenden Jahres dauert. Die Winterlagerung umfasst das Anlanden des Schiffes, das Einlagern des Schiffes im Winterlager und das Zuwasserlassen des Schiffes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Hafengebiet: der Hafen und die dazugehörigen (Park-)Flächen und Gebäude. Hafenordnung: Regeln für Haushaltung, Verhalten und Ordnung auf dem Hafengelände. Streitbeilegungsausschuss: der Streitbeilegungsausschuss für Wasserfreizeiten in Den Haag. Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge enthalten die Mehrwertsteuer. ARTIKEL 2 – ANWENDBARKEIT DES VERTRAGS UND DER BEDINGUNGEN 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag, der zwischen dem Vermieter und dem Verbraucher über die Vermietung von Liegeplätzen und/oder Stellplätzen für Schiffe und zugehörige Gegenstände im Juni 2018 geschlossen wird. Der Mietvertrag gilt nicht nur für den Liege-/Lagerplatz für das Schiff, sondern auch für den Platz, der für die Unterbringung von bis zu einem zum Schiff gehörenden Beiboot oder Segelbrett erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die dadurch belegte Fläche die vom Unternehmer an den Verbraucher vermietete Fläche übersteigt. Wird der Mietvertrag nur für einen oder wenige Tage abgeschlossen und wird die Miete pro Tag berechnet, muss der Verbraucher die Miete sofort zahlen. Artikel 5, 6(1), 7 und 8 dieser Bedingungen finden in diesem Fall keine Anwendung. ARTIKEL 3 – ANGEBOT/ANGEBOT Der Unternehmer gibt sein Angebot oder seine Offerte mündlich, schriftlich oder elektronisch ab. Ein mündliches Angebot wird hinfällig, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, es sei denn, der Unternehmer hat unverzüglich eine Frist zur Annahme des Angebots gesetzt. Ein schriftliches oder elektronisches Angebot muss mit einem Datum versehen sein. Wenn im Angebot eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, kann der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieser Frist nicht ändern oder zurückziehen. Wenn keine Frist genannt wird, kann der Unternehmer sein Angebot bis 14 Tage nach dem Datum nicht ändern oder zurückziehen. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung des zu mietenden Liegeplatzes oder Lagerplatzes und gibt in jedem Fall den Mietpreis und die Mietdauer an, einschließlich der Möglichkeiten zur Verlängerung und Kündigung. Mit jedem Angebot gibt der Unternehmer dem Verbraucher ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit. ARTIKEL 4 – VERTRAG Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Wenn er dieses Angebot elektronisch annimmt, schickt der Unternehmer dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung. Jede Vereinbarung wird vorzugsweise schriftlich oder elektronisch getroffen. Bei einem schriftlichen Vertrag muss der Gewerbetreibende dem Verbraucher immer eine Kopie aushändigen. ARTIKEL 5 – ZAHLUNG DES MIETPREISES Bei Abschluss des Vertrages kann der Vermieter mit dem Verbraucher eine Vorauszahlung vereinbaren von: – maximal 50 % des Mietpreises bei einer Buchung innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des Mietzeitraums; – maximal 25 % des Mietpreises bei einer Buchung mehr als 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums. Wenn der Verbraucher den gemieteten Liege- oder Lagerplatz vorübergehend nicht nutzt, bleibt er dennoch für den gesamten Mietbetrag haftbar. Wenn ein Schiff nach dem Winterlager nicht zu Wasser gelassen werden muss, muss der Verbraucher einen angepassten Mietpreis zahlen, der für den belegten Platz festgelegt wird. Diese Mietgebühr ist getrennt von der Gebühr, die der Verbraucher für die notwendigen Umzugskosten zahlen muss. ARTIKEL 6 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Der Verbraucher muss den Mietpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlen, in jedem Fall aber zu Beginn des vereinbarten Mietzeitraums. Er kann die Miete im Büro des Unternehmers bezahlen oder das Geld auf ein vom Unternehmer bestimmtes Bankkonto überweisen. Zahlt der Verbraucher nicht pünktlich, gerät er in Verzug, ohne dass der Unternehmer ihn in Verzug setzen muss. Dennoch schickt der Unternehmer dem Verbraucher nach Ablauf der Zahlungsfrist eine weitere kostenlose Zahlungserinnerung. Darin erinnert er den Verbraucher an seinen Verzug und gibt ihm noch die Möglichkeit, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. In der Zahlungserinnerung weist der Unternehmer auch auf die außergerichtlichen Inkassokosten hin, die der Verbraucher im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet. Wenn die in Absatz 2 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen ist und der Verbraucher noch nicht gezahlt hat, ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Betrags zu verlangen, ohne dass es einer weiteren Mitteilung an den Verbraucher bedarf. Die außergerichtlichen Inkassokosten im Zusammenhang mit diesem Juni 2018 kann er dem Verbraucher angemessenerweise in Rechnung stellen. Dies gilt vorbehaltlich der in der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten genannten Höchstbeträge. Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen werden diese Höchstbeträge wie folgt festgesetzt: – 15 % auf die ersten 2.500 €, mindestens jedoch 40 €; – 10 % auf die nächsten 2.500 €; – 5 % auf die nächsten 5.000 €; – 1 % auf die nächsten 190.000 €; – 0,5 % auf den darüber hinausgehenden Betrag, höchstens jedoch 6.775 €. ARTIKEL 7 – KÜNDIGUNG DES ERSTEN MIETVERTRAGS Der Verbraucher kann den Mietvertrag vor Beginn des ersten Mietzeitraums kündigen. Er muss den Unternehmer dann so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch informieren. In diesem Fall schuldet der Verbraucher die folgenden Kosten: – 25% der vereinbarten Mietsumme bei einer Stornierung bis zu 3 Monaten vor Beginn des Mietzeitraums; – 50% der vereinbarten Mietsumme bei einer Stornierung innerhalb von 3 Monaten bis 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums; – die volle vereinbarte Mietsumme bei einer Stornierung innerhalb von 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums. ARTIKEL 8 – BEENDIGUNG, DAUER UND VERLÄNGERUNG DES MIETVERTRAGES Die Parteien schließen den Mietvertrag für einen Zeitraum von 1 Jahr ab. Dieses Jahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Ein Mietvertrag für ein Jahr oder für eine Sommer- oder Wintersaison wird am Ende dieses Zeitraums stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert. Dabei gelten weiterhin die gleichen Bedingungen, es sei denn, der Unternehmer wendet Absatz 3 an. Diese Verlängerung wird nicht wirksam, wenn eine der Parteien den Vertrag spätestens 3 Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums schriftlich oder elektronisch kündigt. Der Vermieter kann den Mietpreis spätestens 3 Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums ändern. In diesem Fall hat der Verbraucher immer noch das Recht, den Mietvertrag innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung zu kündigen. Er hat dieses Recht nicht, wenn der Vermieter den Mietpreis aufgrund einer Erhöhung der Kosten auf seiner Seite ändert, die sich aus einer Änderung von Steuern, Abgaben und ähnlichen Dingen ergibt, die auch den Verbraucher betreffen. ARTIKEL 9 – ZURÜCKHALTUNGSRECHT UND VERKAUFSRECHT BEI NICHT BEZAHLUNG Wenn der Verbraucher den Mietpreis nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das bedeutet, dass der Eigentümer das Schiff so lange behalten kann, bis der Verbraucher den gesamten geschuldeten Betrag, einschließlich der durch das Pfandrecht entstandenen Kosten, bezahlt hat. Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers erlischt, wenn: – ein Streitfall im Sinne von Artikel 13 dieser Bedingungen vorliegt; und – der Verbraucher den Streitfall dem in Artikel 15 dieser Bedingungen genannten Streitschlichtungsausschuss gemeldet hat; und – dieser Ausschuss dem Unternehmer bestätigt hat, dass der Verbraucher den fälligen Betrag beim Ausschuss hinterlegt hat. In diesem Fall darf der Unternehmer das Schiff nicht mehr bei sich behalten. Zahlt der Verbraucher den fälligen Betrag nach einer Mahnung nicht, hat der Eigentümer das Recht, das Schiff zu verkaufen und auszuliefern, ohne vor Gericht gehen zu müssen. Er kann dies nur tun, wenn alle 3 der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Wert des Schiffes, einschließlich aller dafür vorgesehenen Materialien und Zubehörteile, darf 10.000 € nicht überschreiten. Der Unternehmer muss den Verbraucher per Einschreiben zur Zahlung des geschuldeten Betrags aufgefordert haben und dann müssen mindestens sechs Monate verstrichen sein, in denen der Verbraucher nicht gezahlt und/oder die Forderung nicht schriftlich unter Angabe von Gründen bestritten hat. Nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist muss der Unternehmer den Verbraucher erneut per Gerichtsvollzieher angemahnt haben, den geschuldeten Betrag innerhalb von 21 Tagen zu zahlen, woraufhin der Verbraucher erneut nicht gezahlt hat. Juni 2018 Das Recht, das Schiff zu verkaufen, erlischt, wenn der Verbraucher den Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss gemeldet und den fälligen Betrag bei ihm hinterlegt hat. Hierbei handelt es sich um den in Artikel 15 dieser Bedingungen erwähnten Streitschlichtungsausschuss. Wenn der Erlös aus dem Verkauf des Schiffes den Betrag übersteigt, den der Verbraucher dem Eigentümer geschuldet hat, muss der Eigentümer diese Differenz an den Verbraucher auszahlen, sofern dies möglich ist. Wenn das Schiff verkauft wurde und noch auf den Namen des Verbrauchers registriert ist, ist der Verbraucher verpflichtet, an der Löschung dieser Registrierung auf seinen Namen mitzuwirken. ARTIKEL 10 – ZUSÄTZLICHE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS Der Verbraucher muss sich an die Hafenordnung und die Anweisungen im Mietvertrag vom oder im Namen des Vermieters halten. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Schiff in einem guten Zustand zu halten. Wenn es Unterschiede zwischen diesen allgemeinen Bedingungen und der Hafenordnung gibt, haben diese allgemeinen Bedingungen Vorrang. Wenn der Verbraucher auf dem Hafengelände Arbeiten an seinem Schiff durchführen möchte, die nicht in den Rahmen der täglichen Wartung fallen, benötigt er die Genehmigung des Eigentümers. Eine solche Zustimmung ist auch für alle Arbeiten Dritter erforderlich, mit Ausnahme von Gewährleistungsarbeiten durch oder im Namen des Lieferanten. In letzterem Fall muss der Unternehmer diesen Dritten nach vorheriger Anmeldung gestatten, ihre Arbeiten vor Ort auszuführen. Es ist nicht gestattet, den gemieteten Liegeplatz und/oder Stauraum unterzuvermieten oder zu verleihen. Verbrauchern ist es untersagt, das im Hafen liegende Schiff oder seinen Liegeplatz für kommerzielle Aktivitäten zu nutzen. Er darf auch keine Schilder, Aushänge, Hinweise usw. im Hafen und/oder auf dem Schiff anbringen, die auf eine kommerzielle Tätigkeit abzielen. Darüber hinaus ist es verboten, das Schiff im Hafen zum Verkauf anzubieten. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug und sein Zubehör während der Zeit, in der er den Liege- und/oder Lagerplatz nutzt, gegen Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer hat das Recht, die entsprechende Police des Mieters einzusehen. Den Verbrauchern wird empfohlen, ihr Schiff und Zubehör auch gegen Kaskoschäden zu versichern. ARTIKEL 11 -ZUSÄTZLICHE RECHTE UND PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS Der Eigentümer ist verpflichtet, eine angemessene Aufsicht auszuüben, um den reibungslosen Betrieb des Hafengebiets und der Schiffe aufrechtzuerhalten. Wenn ein Schadens- oder Sicherheitsrisiko besteht, hat der Unternehmer das Recht, die erforderlichen Vorkehrungen auf Kosten des Verbrauchers zu treffen. In Notfällen kann der Unternehmer dies ohne Vorwarnung tun. In allen anderen Fällen darf er dies nur tun, wenn er den Verbraucher gewarnt hat und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Eigentümer kann einen freien Liegeplatz vermieten, wenn dies in keiner Weise die Mietrechte des Verbrauchers beeinträchtigt. ARTIKEL 12 – HAFTUNG UND RISIKO Der Unternehmer haftet dem Verbraucher gegenüber nur für Schäden am Wasserfahrzeug oder an anderen gelagerten Gegenständen, wenn diese Schäden auf einen Mangel zurückzuführen sind, der dem Unternehmer oder den für ihn tätigen Personen zuzurechnen ist. Dazu gehören sowohl Personen, die vom Unternehmer beschäftigt werden, als auch Personen, die vom Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt werden. Hinsichtlich der gegenseitigen Verpflichtungen, der Haftung und des Risikos halten sich die Parteien gegenseitig an die gesetzlichen Bestimmungen für den Mietvertrag. Dies gilt unabhängig von der Qualifikation des Vertrages und soweit in diesen Bedingungen keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung getroffen ist. Es ist Sache des Verbrauchers, sein(e) Schiff(e) angemessen zu versichern. Der Unternehmer versichert die Schiffe nicht. Wenn der Verbraucher sein(e) Schiff(e) nicht ausreichend gegen Kaskoschäden versichert, geht der Schaden auf sein eigenes Risiko. Der Verbraucher haftet dem Unternehmer gegenüber nur für Schäden, die auf einen Mangel zurückzuführen sind, der dem Verbraucher selbst, seinen Familienangehörigen oder anderen vom Verbraucher eingeladenen Personen zuzuschreiben ist. Juni 2018 ARTIKEL 13 – BESCHWERDEN Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Erfüllung des Vertrags hat, muss er diese dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch mitteilen. Er muss dies innerhalb einer angemessenen (geeigneten) Frist tun, nachdem er den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen können. Er muss die Beschwerden angemessen beschreiben und erklären. Wenn Verbraucher Beschwerden über eine Rechnung haben, sollten sie diese vorzugsweise schriftlich an den Unternehmer richten. Er muss dies innerhalb einer angemessenen (geeigneten) Frist nach Erhalt der entsprechenden Rechnung tun. Er muss die Beschwerden in seinem Brief angemessen beschreiben und erklären. Wenn die Verbraucher ihre Beschwerde nicht rechtzeitig einreichen, können sie ihre Rechte in diesem Bereich verlieren. Wenn das Versäumnis, sich rechtzeitig zu beschweren, vernünftigerweise nicht dem Verbraucher angelastet werden kann, behält er seine Rechte. Wenn klar geworden ist, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich gelöst werden kann, liegt ein Streitfall vor. ARTIKEL 14 – KÜNDIGUNG DES VERTRAGES Wenn eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und ein erheblicher Verzug oder eine schuldhafte Nichterfüllung vorliegt, hat die andere Partei das Recht, den Mietvertrag sofort und ohne gerichtliche Schritte zu kündigen. Das Recht dieser Partei, die Erfüllung der Verpflichtungen zu verlangen, bleibt davon unberührt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses wegen wesentlicher Vertragsverletzung oder schuldhafter Nichterfüllung können Schadensersatz und die Zahlung aller, auch der nicht sofort fälligen, Forderungen verlangt werden. ARTIKEL 15 – STREITIGKEITSREGELUNG Wenn der Verbraucher und der Unternehmer eine Streitigkeit haben, kann jeder von ihnen diese Streitigkeit der Geschillencommissie Waterrecreatie, Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag (www.sgc.nl) vorlegen. Es gelten die folgenden Bedingungen: Die Streitigkeit betrifft den Abschluss oder die Ausführung eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Der Vertrag betrifft Dienstleistungen oder Waren, die der Unternehmer dem Verbraucher liefern wird oder geliefert hat. Der Vertrag unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Streitbeilegungsausschuss befasst sich nur dann mit einer Streitigkeit, wenn: der Verbraucher seine Beschwerde zunächst beim Unternehmer eingereicht hat; der Unternehmer und der Verbraucher keine gemeinsame Lösung gefunden haben; die Streitigkeit dem Streitbeilegungsausschuss innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, vorgelegt wurde; die Streitigkeit dem Ausschuss in Form eines Schreibens oder in einer anderen vom Ausschuss festgelegten Form vorgelegt wurde. Grundsätzlich befasst sich der Schlichtungsausschuss nur mit Streitfällen, bei denen ein finanzielles Interesse von nicht mehr als 14.000 € besteht. Wenn es bei einem Streitfall um ein finanzielles Interesse von mehr als 14.000 € geht, kann sich der Ausschuss nur damit befassen, wenn beide Parteien ausdrücklich zustimmen. Wenn ein Verbraucher einen Streitfall vor den Schlichtungsausschuss bringt, ist der Unternehmer verpflichtet, diesen zu akzeptieren. Wenn der Unternehmer einen Streitfall dem Schlichtungsausschuss vorlegen will, muss er den Verbraucher auffordern, ihm innerhalb von 5 Wochen mitzuteilen, ob er damit einverstanden ist. Dabei muss der Gewerbetreibende ankündigen, dass er – falls der Verbraucher nicht innerhalb dieser 5 Wochen reagiert – ein Gerichtsverfahren einleiten kann. Bei der Behandlung des Streitfalls und der Entscheidung befolgt der Streitschlichtungsausschuss die für den Ausschuss geltenden Vorschriften. Auf Wunsch werden diese Regelungen dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer zugesandt. Die Entscheidungen des Konfliktausschusses haben die Form einer verbindlichen Stellungnahme. Für die Bearbeitung eines Streitfalls ist eine Gebühr zu entrichten. Nur das Gericht und der besagte Konfliktausschuss sind für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zuständig. ARTIKEL 16 – KOMPLIZIERUNGSGARANTIE 1. Die HISWA Association garantiert, dass ihre Mitglieder den verbindlichen Rat des Streitschlichtungsausschusses vom Juni 2018 befolgen. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen. Wird das Gutachten nach Überprüfung durch das Gericht bestätigt und das Urteil ist unwiderruflich, beginnt der Bürge von vorne. Für jedes verbindliche Gutachten zahlt die HISWA Association dem Verbraucher maximal 10.000 €. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher nach dem verbindlichen Gutachten mehr als 10.000 € schuldet. In diesem Fall erhält der Verbraucher 10.000 € von der HISWA Association und die HISWA Association ist verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass der Eigentümer den Rest bezahlt. Um diese Garantie in Anspruch zu nehmen, muss der Verbraucher sie schriftlich bei der HISWA Association beantragen. Außerdem muss er die Forderung, die er gegenüber dem Eigentümer hat, an die HISWA Association abtreten. Übersteigt die Forderung 10.000 €, muss der Verbraucher im Prinzip nur den Teil der Forderung abtreten, der unter 10.000 € liegt. Wenn der Verbraucher es wünscht, kann er aber auch den Teil der Forderung abtreten, der 10.000 € übersteigt. Die HISWA Association wird dann in eigenem Namen und auf eigene Kosten die Zahlung des Betrags vom Eigentümer einfordern. Im Erfolgsfall wird HISWA Association den Betrag an den Verbraucher auszahlen. Die HISWA Association stellt keine Erfüllungsgarantie aus, wenn – bevor der Verbraucher die formalen Aufnahmebedingungen für die Bearbeitung der Streitigkeit durch den Streitschlichtungsausschuss erfüllt hat – eine der folgenden Situationen vorliegt: a. Dem Unternehmer wurde ein Zahlungsaufschub gewährt. b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt. c. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers wurde tatsächlich eingestellt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung der Betriebsaufgabe in das Handelsregister oder ein früherer Zeitpunkt, für den der HISWA-Verband glaubhaft machen kann, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich beendet wurde. Unter den formalen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Verfahrens sind die Maßnahmen zu verstehen, die der Verbraucher ergreifen muss, damit der Streitfall vor dem Streitbeilegungsausschuss verhandelt wird. Dazu gehören die Zahlung der Beschwerdegebühren, die Einsendung des ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens und eine eventuelle Kaution. ARTIKEL 17 – RECHT Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem niederländischen Recht, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften anderes nationales Recht gilt. ARTIKEL 18 – ABWEICHUNGEN VON DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn sie nicht zum Nachteil des Verbrauchers sind und wenn sie schriftlich oder elektronisch so festgehalten werden, dass der Verbraucher sie leicht speichern kann. ARTIKEL 19 – ÄNDERUNGEN Wenn HISWA Association diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert, geschieht dies immer in Absprache mit ANWB und dem Verbraucherverband. Juni 2018 .
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